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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Grenzenlos-Verlages

1) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten zum Zwecke der Verbreitung in einer Druckschrift.

2) Der Verlag behält sich jederzeit nach freiem Ermessen vor, eine Anzeige anzunehmen oder abzulehnen, auch wenn die Disposition im Rahmen eines bestehenden Anzeigenabschlusses erteilt wird. Eine Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

3) Anzeigenaufträge gelten dann als vertraglich verbindlich angenommen, wenn sie vom Verlag bzw. von einer beauftragten Anzeigenverwaltung schriftlich bzw. per Fax bestätigt sind. Tritt der Auftraggeber nach Zustandekommen des Vertrages vor Anzeigenschluss (siehe Mediadaten) von seinem Auftrag zurück, so wird eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 50 Prozent des Netto-Anzeigenauftragswertes fällig. Tritt der Auftraggeber von seinem Anzeigenauftrag nach Anzeigenschluss (siehe Mediadaten) zurück, ist die Anzeige in voller Höhe des Nettoauftragswertes zu bezahlen.

4) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Abschlüssen sofort in Kraft, sofern nicht zuvor bei Vertragsabschluss eine andere Vereinbarung (Festpreis für bestimmte Laufzeit) schriftlich getroffen wurde.

5) Für die rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen oder Beilagen  bzw. deren Aktualisierung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Solange dem Verlag bei einer Mehrfachschaltung keine aktualisierte Anzeige vorliegt, gilt die vorhergehende Anzeige als beauftragt. Satz- und Gestaltungskosten für Anzeigen sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet (siehe Mediadaten).

5) Für Fehler aus fernmeldetechnischer Übermittlung jeder Art übernimmt der Verlag keinerlei Haftung.

6) Für die Platzierung von Anzeigen an bestimmten Plätzen wird nur dann Gewähr übernommen, wenn die Platzierung schriftlich vom Verlag bestätigt wird bzw. der Platzierungszuschlag (für die Seiten U2, U3, U4) vom Auftraggeber  beauftragt ist. Enthalten Anzeigenaufträge Platzierungswünsche, so gilt der Auftrag unter allen Umständen als verbindlich erteilt, auch wenn dem Platzierungswunsch nicht entsprochen werden kann. Der Ausschluß von Mitbewerbern ist nicht möglich.

7) Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch bestmögliche Wiedergabe der Anzeigen. Können an den Druckunterlagen Mängel nicht sofort erkannt werden, sondern stellen sich erst beim Druck heraus, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keinerlei Ansprüche. Im übrigen ist der Auftraggeber bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung berechtigt, es sei denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich beeinträchtigt wird. Z. B. beeinträchtigen fehlerhaft gedruckte Kennziffern den Zweck der Anzeige unerheblich, ebenso wie jeweils alleine für sich eine fehlerhaft gedruckte Postleitzahl, ein fehlerhafter Straßenname in der Anschrift, eine fehlerhafte Telefon- bzw. Fax-Nummer, wenn die übrige Anschrift richtig abgedruckt wurde. Im übrigen strebt der Verlag in solchen Fällen eine Kulanzregelung mit dem Auftraggeber an.

8) Reklamationen bezüglich des Abdrucks von Anzeigen bzw. Beilegen von Prospekten oder der diesbezüglichen Rechnungsstellung müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - spätestens innerhalb zwei Wochen nach Erscheinungstag, Erhalt eines Belegexemplars oder Rechnungseingang schriftlich beim Verlag geltend gemacht  werden.

9) Probe- bzw. Korrekturabzüge von Anzeigen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten geliefert. Sendet der Auftraggeber den Korrekturabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

10) Anzeigenaufträge für Mehrfachschaltungen sind - wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart - Folgeschaltungen und somit in direkt hintereinander folgenden Ausgaben zu veröffentlichen. Die Folgeschaltung beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Bei Nichteinhaltung eines Auftrages durch den Auftraggeber über mehrere Folgeschaltungen, werden zuvor gewährte Rabatte als Nachbelastung in Rechnung gestellt. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.

11) Durch höhere Gewalt begründete Unterbrechung der Anzeigenveröffentlichung entbindet nicht vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Abnahmezeit entsprechend. Die Forderung von Schadensersatz ist ausgeschlossen.

12) Für alle Anzeigenaufträge aus dem Bereich der gestalteten Formatanzeigen werden Rechnungen ausgestellt und in der Regel Belegexemplare versendet. Kann ein Belegexemplar nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Anzeigenveröffentlichungsbescheinigung des Verlages. Für Kleinanzeigen sowie für Termineinträge im Veranstaltungskalender werden i. d. R. keine Rechnungen und/oder Belege ausgestellt. In diesen Fällen gilt der Bankauszug des Auftraggebers diesem als Beleg.

13) Zahlungsweisen: Per Lastschrift (nach Drucklegung, Rechnungsstellung und Zusendung eines Belegexemplares) oder  Vorauskasse (Lastschrift, Bar oder Scheck).

Für Kleinanzeigen und Einträge gelten darüber hinaus die in den jeweiligen Auftrags-Coupons genannten Details. Entsteht beim Lastschriftverfahren Zahlungsverzug oder Stundung, werden Zinsen in Höhe von 1 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Bewilligte Nachlässe fallen bei Konkurs, Zwangsvergleich oder im Falle einer Klage weg. Tritt der Anzeigenkunde vor Ablauf seiner beauftragten Anzeigenzahl von dem Auftrag zurück, erhält er eine Nachbelastung in Höhe der zuvor gewährten Rabatte.

14) Erfüllungsort ist Frohnhofen. Gerichtsstand für beide Seiten ist Landstuhl/Pfalz.