Ein langer Weg

Bundesverfassungsgericht entscheidet:

Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung erlaubt.

Heiler-Dachverband: „Grandioser Sieg“.

Am 2. März 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis. Ein Heiler hatte sich auf den beschwerlichen, juristischen Weg gemacht und durch alle Instanzen geklagt, bis er nun beim höchsten deutschen Gericht Anerkennung fand und das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht zurückverwies.  

Die Richter machen zwar geringfügige Auflagen - so muss ein Heiler muss seine Patienten schriftlich darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt und dieser Hinweis sollte dem Patienten entweder als Merkblatt vor (!) Behandlungsbeginn übergeben werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen - dennoch schreibt der Rechtsexperte des Dachverbandes für Geistiges Heilen (DGH),  Dr. Bernhard Firgau in einer Presseklärung: „....Ich danke allen, die in dieser langjährigen Auseinandersetzung Geduld, Zuversicht aber auch das nötige Geld für den DGH und diesen Prozess aufgebracht haben, um einen so grandiosen Sieg zu erringen. Ganz besondere Anerkennung gilt dem Heiler, der den Mut hatte, den von uns empfohlenen Weg in ein nervenaufreibendes Gerichtsverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht zu gehen“. Das Urteil markiert nach Meinung von Experten einen „positiven Meilenstein“ in einem Bereich, wo noch bis unmittelbar vor dem Karlsruher Richterspruch Geistheiler angeklagt und zu Geldstrafen verurteilt wurden.

In dem jetzt entschiedenen Verfahren hatte ein Heiler - wie dem BVG-Urteil zu entnehmen - gegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 –  b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 –  c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 – 532 510-  geklagt.

Das Karlsruher Gericht stellte fest, dass diese Urteile und Bescheiden „den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen“. Der Fall wird dann beschrieben: „.... Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen an.

Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit ab.

Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht......

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nachdem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung“.

Das schriftliche Urteil listet die Institutionen und Verbände auf, die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgeicht zur Sache Stellung nahmen: „Das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens“. Dann heisst es weiter: „Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis angemessener medizinischer Versorgung hinweisen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential fehlen“.

Zwar anerkennen die Karlsruher Richter die Wichtigkeit des so genannten Heilpraktikergesetzes und schreiben weiter: „... Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst“.

Bisher wurden von deutschen Gerichten Geistiges Heilen zumeist als „Ausübung der Heilkunde“ angesehen. Das BVG sieht das nun anders:  „Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ‘Ausübung der Heilkunde’ im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ....“. 

Wer keine Diagnosen stellt und sich lediglich um die Aktivierung der Selbstheilungskräfte bemühe, stelle keinen Schaden für die Volksgesundheit dar:  „Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden“.  

Zum Verhältnis Arzt, Heilpraktiker und Heiler sagen die Richter: „Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben. Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche nicht dem ‘Berufsbild’, das er seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird“. 

Und die drei Karlsruher Richter ziehen eine klare Grenze:

„ Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf ab, dass .... der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke.

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Nach dem Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher .... weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen“. 

Zur genannten Auflage, den Klienten zu informieren: „..... Da die mit der Tätigkeit (des Geistigen Heilens, d. Red.) verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen .... . Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes. 

Was Juristen und juristische Experten des Dachverbandes für Geistiges Heilen wie auch der Sachbuchautor Dr. Harald Wiesendanger schon immer anführten, findet beim Bundesverfassungsgericht jetzt Gehör: „... Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist .... In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier“. 

Ernüchternd für manchen Heilpraktikerverband mag sein, was Karlsruhe zum Thema Geistheiler und Heilpraktikerprüfung sagt: „Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten....“. 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes trägt das Aktenzeichen  1 BvR 784/03 und ist in seiner vollständigen  Fassung (als PDF-Datei) auf der Internetseite des Dachverbandes für Geistiges Heilen e.V., www.dgh-ev.de, nachzulesen.

Meinung

Gut und richtig gesprochen: Wer heilt hat auch Recht !

von Grenzenlos-Herausgeber Roland Häke 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Geistiges Heilen ist zu begrüßen ! Auch wenn Heilpraktiker und ihre Interessenverbände den Kopf darüber schütteln mögen.

Doch von einem seriösen Heiler zwingend eine Heilpraktikerzulassung zu verlangen, steht in keinem Verhältnis zum Grundrecht der Freiheit zur Berufswahl.

In keinem Verhältnis standen auch die aufwendigen Verfahren von Staatsanwaltschaften in den vergangenen Jahren, wenn es darum ging, Geistheiler vor Gericht zu bringen: Da wurden - wie beim organisierten Verbrechen - verdeckte Ermittler eingesetzt, Wohnungen der Betroffenen tagelang observiert, schließlich mit personellen Aufwand durchsucht, kistenweise Unterlagen - und dabei viel Privates - beschlagnahmt.

Dabei haben zahlreiche Untersuchungen - häufig unter Mitarbeit offener, aufgeschlossener Mediziner - gezeigt, dass Geistiges Heilen helfen kann.

Das alleine sollte genügen, um ein Umdenken größeren Ausmaßes in Gang zu setzen. Bei Ärzten setzt es - wenn auch zögerlich - schon ein, wenn es um Naturheilverfahren geht, die vor allem bei chronischen Erkrankungen heilen und helfen. Die deutschen Heilpraktiker und ihre Verbände sollten die guten und ehrlichen geistigen Heiler als Partner betrachten.

Im Interesse der schwer- und schwerstkranken Menschen. Was in anderen - nicht nur europäischen - Staaten seit Jahren erfolgreich praktiziert wird, kann nun auch in Deutschland wahr werden: Wer heilt hat auch Recht !