Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) des Grenzenlos-Verlages
1)
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten zum Zwecke der Verbreitung in einer Druckschrift.
2) Der
Verlag behält sich jederzeit nach freiem Ermessen vor, eine Anzeige anzunehmen
oder abzulehnen, auch wenn die Disposition im Rahmen eines bestehenden
Anzeigenabschlusses erteilt wird. Eine Ablehnung wird dem Auftraggeber
mitgeteilt.
3)
Anzeigenaufträge gelten dann als vertraglich verbindlich angenommen, wenn sie
vom Verlag bzw. von einer beauftragten Anzeigenverwaltung schriftlich bzw. per
Fax bestätigt sind. Tritt der Auftraggeber nach Zustandekommen des Vertrages
vor Anzeigenschluss (siehe Mediadaten) von seinem
Auftrag zurück, so wird eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 50 Prozent des
Netto-Anzeigenauftragswertes fällig. Tritt der Auftraggeber von seinem
Anzeigenauftrag nach Anzeigenschluss (siehe Mediadaten)
zurück, ist die Anzeige in voller Höhe des Nettoauftragswertes zu bezahlen.
4) Bei
Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden
Abschlüssen sofort in Kraft, sofern nicht zuvor bei Vertragsabschluss eine
andere Vereinbarung (Festpreis für bestimmte Laufzeit) schriftlich getroffen
wurde.
5) Für die
rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen oder Beilagen bzw. deren Aktualisierung ist allein der
Auftraggeber verantwortlich. Solange dem Verlag bei einer Mehrfachschaltung
keine aktualisierte Anzeige vorliegt, gilt die vorhergehende Anzeige als
beauftragt. Satz- und Gestaltungskosten für Anzeigen sind in den Preisen nicht
enthalten und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet (siehe Mediadaten).
5) Für
Fehler aus fernmeldetechnischer Übermittlung jeder Art übernimmt der Verlag
keinerlei Haftung.
6) Für die Platzierung
von Anzeigen an bestimmten Plätzen wird nur dann Gewähr übernommen, wenn die Platzierung
schriftlich vom Verlag bestätigt wird bzw. der Platzierungszuschlag (für die
Seiten U2, U3, U4) vom Auftraggeber
beauftragt ist. Enthalten Anzeigenaufträge Platzierungswünsche, so gilt
der Auftrag unter allen Umständen als verbindlich erteilt, auch wenn dem Platzierungswunsch
nicht entsprochen werden kann. Der Ausschluß von
Mitbewerbern ist nicht möglich.
7) Der
Verlag gewährleistet die drucktechnisch bestmögliche Wiedergabe der Anzeigen.
Können an den Druckunterlagen Mängel nicht sofort erkannt werden, sondern
stellen sich erst beim Druck heraus, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem
Abdruck keinerlei Ansprüche. Im übrigen ist der
Auftraggeber bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung berechtigt, es
sei denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige
unerheblich beeinträchtigt wird. Z. B. beeinträchtigen fehlerhaft gedruckte
Kennziffern den Zweck der Anzeige unerheblich, ebenso wie jeweils alleine für
sich eine fehlerhaft gedruckte Postleitzahl, ein fehlerhafter Straßenname in
der Anschrift, eine fehlerhafte Telefon- bzw. Fax-Nummer, wenn die übrige
Anschrift richtig abgedruckt wurde. Im übrigen strebt
der Verlag in solchen Fällen eine Kulanzregelung mit dem Auftraggeber an.
8)
Reklamationen bezüglich des Abdrucks von Anzeigen bzw. Beilegen von Prospekten
oder der diesbezüglichen Rechnungsstellung müssen - außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln - spätestens innerhalb zwei Wochen nach
Erscheinungstag, Erhalt eines Belegexemplars oder Rechnungseingang schriftlich
beim Verlag geltend gemacht werden.
9) Probe-
bzw. Korrekturabzüge von Anzeigen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und im
Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten geliefert. Sendet der Auftraggeber den
Korrekturabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als
erteilt.
10)
Anzeigenaufträge für Mehrfachschaltungen sind - wenn nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart - Folgeschaltungen und somit in direkt
hintereinander folgenden Ausgaben zu veröffentlichen. Die Folgeschaltung
beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Bei Nichteinhaltung eines
Auftrages durch den Auftraggeber über mehrere Folgeschaltungen, werden zuvor
gewährte Rabatte als Nachbelastung in Rechnung gestellt. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der
Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln.
11) Durch
höhere Gewalt begründete Unterbrechung der Anzeigenveröffentlichung entbindet
nicht vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte
Abnahmezeit entsprechend. Die Forderung von Schadensersatz ist ausgeschlossen.
12) Für
alle Anzeigenaufträge aus dem Bereich der gestalteten Formatanzeigen werden
Rechnungen ausgestellt und in der Regel Belegexemplare versendet. Kann ein
Belegexemplar nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
Anzeigenveröffentlichungsbescheinigung des Verlages. Für Kleinanzeigen sowie
für Termineinträge im Veranstaltungskalender werden i. d. R. keine Rechnungen
und/oder Belege ausgestellt. In diesen Fällen gilt der Bankauszug des
Auftraggebers diesem als Beleg.
13)
Zahlungsweisen: Per Lastschrift (nach Drucklegung, Rechnungsstellung und
Zusendung eines Belegexemplares) oder Vorauskasse (Lastschrift, Bar oder Scheck).
Für
Kleinanzeigen und Einträge gelten darüber hinaus die in den jeweiligen
Auftrags-Coupons genannten Details. Entsteht beim Lastschriftverfahren
Zahlungsverzug oder Stundung, werden Zinsen in Höhe von 1 Prozent über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Bewilligte
Nachlässe fallen bei Konkurs, Zwangsvergleich oder im Falle einer Klage weg.
Tritt der Anzeigenkunde vor Ablauf seiner beauftragten Anzeigenzahl von dem
Auftrag zurück, erhält er eine Nachbelastung in Höhe der zuvor gewährten
Rabatte.
14)
Erfüllungsort ist Frohnhofen. Gerichtsstand für beide
Seiten ist Landstuhl/Pfalz.